7. Februar 2021
Artikel auf „VDI Nachrichten“
Geldanlage: Nach vielen Jahren im Beruf lockt ein Abfindungsangebot. Was zu beachten ist, damit das Geld bis zum Renteneintritt ausreicht.
Auf einmal ohne Job, dafür mit einer Abfindung da zu stehen, das kann in Folge der anhaltenden Pandemie selbst den auf
dem Arbeitsmarkt begehrten Ingenieurinnen und Ingenieuren passieren. Was ist zu tun, um die Jahre bis zum Renteneintritt zu überbrücken?
Am Anfang steht der Kassensturz.
Welche Vermögenswerte sind da, welche Verbindlichkeiten gibt es? Nur wer einen Überblick über seine gesamte finanzielle Situation hat, kann sinnvolle Anlageentscheidungen treffen, sagt Christian Steiner, Vermögensverwalter bei der Bayerische Vermögen Management AG in Kempten. „Haben Sie zum Beispiel einen laufenden Immobilienkredit, kann es sich lohnen, bevorzugt den Kredit zurückzuzahlen.“
Ebenso wichtig ist die Frage, ob man wieder berufstätig sein wird und der Abfindungsbetrag daher länger angelegt oder in Form eines monatlichen Einkommens verbraucht werden soll. Dazu zwei einfache Rechenbeispiele: 150 000 € stehen zur Verfügung, bis zur Rente sind es noch zehn Jahre.
Fall eins: monatliches Einkommen.
„Die wichtigste Frage ist: Welchen Betrag benötige ich monatlich unbedingt“, erklärt Christian Steiner. „Denn davon hängt ab, welchen Anteil man in ertragsmäßig schwankende Anlageformen investieren kann.“ Bei einer Aufteilung des Anlagebetrags auf einen unverzinsten Liquiditätsblock von 75 000 € und einen Risikoanteil von 75 000 €, der in Aktien, Rohstoffe und Gold investiert wird, geht Steiner davon aus, dass ein monatliches Einkommen von 1513 €/1653 € (bei 4 % bzw. 6 % Rendite) erzielt werden kann. Sein Tipp: Etwas mehr pro Monat ist möglich, wenn Geld aus dem Liquiditätsblock in Anleihen investiert wird, hinter denen Sachwerte stehen, zum Beispiel von Gesellschaften, die bezahlbaren Wohnraum verwalten.
Fall zwei: Anlage über zehn Jahre.
Je länger der Anlagezeitraum ist, umso höher darf der Anteil von In- vestments sein, deren Wertentwicklung zwar schwankt, auf Dauer aber erheblich stärker steigt.
Markus Richert, Vermögensverwalter bei der Portfolio Concept GmbH in Köln, rät bei einem Anlagezeitraum von zehn Jahren zu ei- ner Verteilung des Abfindungsbetrags auf 75 % Aktien und 25 % Rentenpapiere. „Im optimalen Szenario kann der Kunde mit einem Endbe- trag von etwa 247 000 € rechnen“, so Richert. Ganz gleich, ob eine Abfindung über Jahre angelegt oder monatlich verbraucht werden soll – eine Frage muss vorab beantwortet werden …
… was sagt das Finanzamt? Abfindungen sind laut Einkommensteuergesetz als außerordentliche Einkünfte steuerpflichtig. Allerdings besteht die Möglichkeit der ermäßigten Besteuerung, erklärt die Münchner Steuerberaterin Gisela Kalveram: „Wenn die Abfindung Entschädigungscharakter hat und eine Zusammenballung von Einkünften in einem Jahr gegeben ist, dann ist die Abfindung steuerlich so zu behandeln, als erhielte sie der Empfänger gleichmäßig auf die nächsten fünf Jahre verteilt.“ Die daraus resultierende Steuerersparnis ist im Normalfall nicht sehr hoch. Sie fällt umso höher aus, je höher die Abfindung und je niedriger das zu versteuernde Einkommen (ohne Abfindung) im betreffenden Jahr sind.
Guter Rat ist nicht gratis zu haben,
sollte aber auch nicht zu teuer sein. Wer eine Abfindung, einen Lotto- gewinn, einen ererbten oder frei werdenden Geldbetrag anlegen möchte und einen Vermögensverwalter sucht, fragt nach den Gesamtkosten, sagt Frank Wieser, Geschäftsführer von PMP Vermögens- management, Düsseldorf: „Als Faustregel gilt, dass man nicht mehr als 1 % an Honorar auf sein Vermögen zahlen sollte.“
Andreas Görler, Finanzplaner bei der Pruschke & Kalm GmbH in Berlin, rät: „Ein Rechtsstand in Europa, ein Depot oder Verrechnungskonto bei einer europäischen Bank, ein Impressum, aus dem hervorgeht, welche Aufsichtsbehörde, BaFin oder Gewerbeamt, zuständig ist – und ein Erstgespräch, bei dem die individuellen Ziele des Kunden im Mittelpunkt stehen.“
Ein kostenloses Beratungsgespräch bieten derzeit die unabhängigen Vermögensberater der V-Bank für Leser der VDI nachrichten an (weitere Infos: s. Kasten).
Urteile, Trends und Steuersparideen
Das neue Steuerjahr 2021 ist nach wie vor geprägt von der Berichterstattung über Corona- Vergünstigungen. Dabei gibt es viele weitere Steuersparstrategien, die unbedingt beachtet werden sollten.
Eine Corona-Vergünstigung sollte selbstständigen Ingenieuren nicht vorenthalten werden. Ist ein Ingenieur dazu verpflichtet, monatliche Umsatzsteuer-Voranmeldungen ans Finanzamt zu übermitteln, kann er bis zum 10. Februar 2021 einen Antrag auf Dauerfristverlängerung stellen. Der Clou: Dann muss die Umsatzsteuer-Voranmeldung immer erst einen Monat später als gesetzlich vorgeschrieben beim Finanzamt ein- gehen. Darüber hinaus wurde auf Bund-Länder- Ebene beschlossen, dass auf die Sondervoraus- zahlung 2021, die bei einem Antrag auf Dauerfristverlängerung fällig wird, auf Antrag verzich- tet wird. Wer schon bezahlt hat, kann eine Erstattung beantragen.
Apropos Umsatzsteuervoranmeldung: Gründer, die sich im letzten Jahr selbstständig gemacht haben, wurden vom Finanzamt zur monatlichen Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verdonnert. Wer nur geringe Umsätze hat, kann
2021 auf die quartalsweise Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung umsteigen, wenn die Umsatzsteuerzahllast 2020 bei maximal 7500 € lag. Die Verpflichtung zur monatlichen Abgabe bei Gründern in den ersten beiden Jahren wird bis 2026 ausgesetzt (BMF, Schreiben v. 16. 12. 2020).
Für digitale Wirtschaftsgüter wie Computerhardware oder Software winkt bei Kauf bzw. Herstellung rückwirkend ab 1. Januar 2021 ein Sofortabzug als Betriebsausgaben. Das ist das Ergebnis eines Bund-Länder-Beschlusses vom
19. Januar 2021. Durch diese Steuervergünstigung soll eine weitere Stimulierung der Wirtschaft und die Förderung der Digitalisierung er- reicht werden. Bleibt abzuwarten, ob auch das Tablet und das Smartphone als begünstigte digitale Wirtschaftsgüter eingestuft und steuerlich in voller Höhe sofort als Betriebsausgaben verbucht werden dürfen.
Müssen Mitarbeiter wegen Homeschooling ihrer Kinder zu Hause bleiben, winkt ihnen auf Antrag Krankenkindergeld. Zur 2021 erweiterten Förderung finden interessierte Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Portal des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend einen ausführlichen Fragen-Antworten-Katalog vom 27. 1. 2021 (www.bmfsfje.de). Steuerlich müssen Eltern beachten, dass das Kinderkrankengeld zwar steuerfrei ist, jedoch über ein Hintertürchen besteuert wird. Es erhöht sich nämlich der Steuersatz auf das übrige Einkommen. Deshalb ist es ratsam, finanzielle Rücklagen für zu erwartende Steuernachzahlungen zu bilden.
Das Bundesfinanzministerium für Finanzen hat die Fragen und Antworten zum Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung (Forschungszulagengesetz – FZulG) aktualisiert. Erstmals wird auch ein Muster zur Dokumentation der Stunden für Forschungs- und Entwicklungsarbeiten angeboten. Die Verwendung ist nicht zwingend, erleichtert jedoch die erforderlichen Nachweise (Bundesministerium der Finanzen, online v. 22. 12. 2020).
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